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- KraftfahrzeuglenkerInnen, welche innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wiederholt mit einer Alkoholisierung zwischen 0,8 ‰ und 1,2 ‰ ein Fahrzeug lenkten
- KraftfahrzeuglenkerInnen, welche mit einer Alkoholisierung von 1,2 ‰ und mehr ein Fahrzeug lenkten
- ProbeführerscheinbesitzerInnen, welche gegen die für sie geltende 0,1 ‰ Grenze verstoßen haben
- KraftfahrzeuglenkerInnen, welche ein Fahrzeug unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimitteln lenkten
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